In der EU wird der Inklusion und der Bekämpfung von Diskriminierung eine hohe Priorität eingeräumt. Obwohl die Europäische Union allgemeine Regelungen und Empfehlungen zum Schutz vor Diskriminierung ausspricht, ist die Umsetzung inklusiver Massnahmen oft national geregelt. Ein Beispiel ist die sogenannte «Ausgleichsabgabe», eine finanzielle Verpflichtung für Unternehmen, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Doch wie wirkt sich der Einfluss internationaler Regeln auf die Inklusion in der Schweiz aus?
Keine EU-weite Pflicht zur Ausgleichsabgabe

Zwar setzt die EU auf allgemeine Anti-Diskriminierungsregelungen und Empfehlungen zur Förderung der Inklusion, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, eine Ausgleichsabgabe zu erheben. Jedes Land entscheidet eigenständig, ob es Unternehmen zu dieser Abgabe verpflichtet. Diese nationale Entscheidungsfreiheit führt dazu, dass Länder wie Deutschland und Frankreich spezifische Inklusionsquoten und finanzielle Regelungen eingeführt haben, während andere EU-Staaten unterschiedliche Ansätze verfolgen.
Lieferkettengesetz: Auswirkungen auf die Schweiz

Ein Beispiel für die indirekten Auswirkungen der EU-Regelungen auf die Schweiz ist das deutsche Lieferkettengesetz. Dieses Gesetz fordert von Unternehmen, Diskriminierungsrisiken entlang ihrer gesamten Lieferkette zu berücksichtigen, auch in Bezug auf Menschen mit Behinderungen. Für Schweizer Unternehmen, die nach Deutschland exportieren, bedeutet das, dass sie sich ebenfalls mit dem Lieferkettengesetz und deren Anforderungen auseinandersetzen müssen. Diskriminierung und Inklusion entlang der Lieferkette sind somit Themen, die auch für die Schweiz relevant werden – besonders im Hinblick auf die Geschäftspartnerschaften mit EU-Ländern.
Verpflichtungen in Deutschland und Frankreich: Ein Vergleich
In Deutschland regelt das Sozialgesetzbuch, dass Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet sind, mindestens 5 % dieser Stellen mit Menschen mit Schwerbehinderung zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe variiert je nach Anzahl der unbesetzten Pflichtplätze zwischen 140 und 360 Euro pro Monat. Frankreich verfolgt einen ähnlichen Ansatz, jedoch ist die Beschäftigungsquote hier mit 6 % noch etwas höher. Diese Verpflichtungen schaffen in beiden Ländern einen Anreiz für Unternehmen, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen und somit zur Inklusion sowie zur sozialen Integration beizutragen.
Auswirkungen einer Ausgleichsabgabe auf Inklusion?

Die Idee hinter der Ausgleichsabgabe ist es, finanzielle Anreize zu setzen, um Unternehmen zur Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu motivieren. Unternehmen, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllen, leisten einen finanziellen Ausgleich, der wiederum zur Förderung von Inklusionsprojekten verwendet wird. Solche Massnahmen helfen nicht nur dabei, Menschen mit Behinderungen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, sondern tragen auch dazu bei, die Akzeptanz und Sichtbarkeit von Menschen mit Unterstützungsbedarf im Unternehmensumfeld zu erhöhen und Teilhabe zu erhöhen.
Fazit: Die Chancen für Schweizer Unternehmen
Während die Schweiz keine verpflichtenden Vorgaben zur Ausgleichsabgabe hat, wird der Einfluss solcher Gesetze in der EU immer spürbarer. Vor allem für exportorientierte Unternehmen, die eng mit Deutschland oder Frankreich zusammenarbeiten, kann es sinnvoll sein, die Entwicklungen genau im Blick zu behalten und Inklusionsstrategien proaktiv zu fördern. Schweizer Unternehmen, die auf diese Weise soziale Verantwortung übernehmen und zur Inklusion beitragen, profitieren nicht nur auf internationaler Ebene, sondern stärken auch ihr Ansehen und ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
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